Ich formuliere es mal wie mein Matheprofessor annodunnemals:
Es sei gegeben:
- eine Kreisstraße K3523
- ein Radweg parallel zur Kreisstraße K3523
- der Beginn des Radweges inklusive Schild welches die Benutzungspflicht anzeigt, liege abseits der Kreisstraße K3523 in einer Seitenstraße (Bahnhofstraße)
- auf der Kreistraße K3523 bewege sich ein (Renn)Radler
Frage:
Muss der Radler den Radweg benutzen, obwohl
- er das Schild nicht sieht, daß ihm die Benutzungspflicht anzeigt?
- er einen nicht ganz unproblematischen/ungefährlichen Umweg fahren müsste, um den Einstieg zu finden?
Dass der Radler den Radweg sehr wahrscheinlich kennt und nicht erst auf das Schild schauen müsste, lasse ich in der Betrachtung aussen vor. Wie die Realität insbesondere bei Rennradlern aussieht, brauche ich hier nicht zu beschreiben. Die Gegenrichtung ist übrigens nicht minder problematisch. Da kann ich zwar das Schild nicht „übersehen“, dafür muss ich die Kreisstraße zweimal überqueren.
Ich Zitiere aus der VWV STVO zu §2 Abs 4 Satz 2:
Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß
[…]
die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist.
[die Mindestbreite beträgt bei einen gemeinsamen Geh- und Radweg]
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m
Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
In Weiher an sich ist der Radweg unter 2,5m und im weiteren verlauf besteht er gar nicht mehr. Eine Benutzungspflicht dürfte dort nicht bestehen (oder wurde sie schon abgeschafft)
Es bleibt also nur eine Strecke von 240m wo überhaupt benutzungspflichtig sein könnte.
Und da der Radweg ja in die Bahnhofstraße führt wo wir ja gar nicht hin wollen oder herkommen kann uns der Radweg eigentlich egal sein, insbesondere wenn wir uns durch die Benutzung des Radweges mehr Gefahren aussetzen als dass er uns schützt.
Ich selbst fahre auch nach diesen Motto und hatte noch nie Ärger mit der Polizei.
Pingback: Fahrradschutzstreifen auf der K3523 Ubstadt – Weiher? | Stefan Hock's Blog